Bayerische Gemeindeordnung
Art. 52
Öffentlichkeit
(1) Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats.
(2) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Jlgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(4) Die Sitzungen haben in einem der Nlgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden.
Art. 56a
Geheim haltung
(1) Alle Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der
Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, sind von den
Gemeinden geheimzuhalten. Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Verpflichtung zur
Verschwiegenheit bleibt unberührt.
(2) Zur Geheimhaltung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten haben die Gemeinden
die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Sie haben insoweit auch die für die Behörden des
Freistaates Bayern geltenden Verwaltungsvorschriften zu beachten. Das Staatsministerium des
Innern kann hierzu Richtlinien aufstellen und Weisungen erteilen, die nicht der Einschränkung nach Art.
109 Abs. 2 Satz 2 unterliegen.
(3) Der erste Bürgermeister ist zu Beginn seiner Amtszeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde schriftlich besonders zu verpflichten, die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten geheimzuhalten und die hierfür geltenden Vorschriften zu beachten. In gleicher Weise hat der erste Bürgermeister seine Stellvertreter zu verpflichten. Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstetehat er zu verpflichten, bevor sie mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten befaßt werden. Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.